Читать книгу Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers - Wolfram Steinhäuser - Страница 9

1.2.1 Festigkeit/​Tragfähigkeit/​Dicke des Estrichs

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Bei neu eingebauten Estrichen muss und kann der Parkett- und Bodenleger davon ausgehen, dass diese Untergründe mit den erforderlichen Festigkeiten eingebaut sind und somit über die notwendige Tragfähigkeit verfügen. Aber auch hier gibt es Kuriositäten, mit denen Parkett- und Bodenleger konfrontiert werden. Wenn beispielsweise ein neuer Estrich aufgrund mangelhafter Festigkeit und Estrichdicke in Schollen zerbricht und sich diese Schollen im neu verlegten Oberbelag abzeichnen, muss sich der Bodenleger für diesen Mangel rechtfertigen und nicht selten auch dem Architekten erklären, dass er für diesen Schaden keine Verantwortung trägt.

Ein spezielles Kernthema bei der Sanierung von Altuntergründen ist deren Festigkeit und Tragfähigkeit, die in der Regel nie überprüft werden. Dabei altern auch Estriche und verlieren ihre Festigkeit und Tragfähigkeit. Bei zahlreichen alten Estrichen wären zwingend Bestätigungsprüfungen im Hinblick auf Druck- und Biegezugfestigkeit erforderlich.


Bei vielen Altuntergründen wäre die Überprüfung der Tragfähigkeit zwingend erforderlich.

Viele Architekten sehen das nicht so eng. Sie sind der Meinung, der Estrich hat die vergangenen 50 Jahre überstanden, dann wird er wohl auch die Gewährleistungsfrist überstehen. Dabei wird vergessen, dass Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit sowie Haftzugprüfungen keine handwerksüblichen Prüfungen sind. Parkett- und Bodenleger haben nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/​Auftraggeber/​Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben. Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/​Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen. Es sei denn, er war als Planer tätig. Der Boden- und Parkettleger kann lediglich eine oder mehrere Estrichproben aus dem Altestrich herausstemmen und den Estrich gemeinsam mit dem Bauherrn, Architekten oder Bauleiter visuell begutachten und bewerten sowie unverbindliche Hinweise geben – mehr aber auch nicht. Der Bauherr muss dann entscheiden, wie er hier weiter vorgehen will, ob der alte Estrich entfernt und durch einen neuen Estrich ersetzt werden muss oder ob er das Risiko eingeht und auf dem problematischen Altestrich die Verlegung der Oberbeläge verlangt. Bei Estrichen auf Dämmschicht und auf Trennschicht ist übrigens die Druckfestigkeit nicht relevant. Hier ist im Hinblick auf die Bewertung der Tragfähigkeit die Biegezugfestigkeit entscheidend. Aber wer überprüft schon die Biegezugfestigkeit bei der Renovierung bzw. Sanierung von Fußböden? In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachberater war mir dieses Erlebnis noch nie vergönnt. Reklamationen betreffend mangelhafter Tragfähigkeit von Untergründen gab es zur Genüge. So wurde beispielsweise ein Gussasphaltestrich in Lagerräumen von einem Bodenleger fachgerecht gespachtelt und der geforderte Belag ohne Beanstandung verlegt. Es wurden Regale aufgestellt, die mit unterschiedlichen Produkten befüllt wurden. Nach geraumer Zeit stellte der Bauherr fest, dass die Regale in den Gussasphalt eingesunken waren. Reklamiert wurde beim Bodenleger, er hätte die Härteklasse des Gussasphaltes überprüfen müssen. Das Gericht hat dann den Bauherrn nach zahlreichen Ortsterminen, Ärgernissen und unnötigen Aufwendungen in seine Schranken gewiesen.

Die Dicke eines jeden Estrichs ist ein ganz entscheidender Faktor im Hinblick auf die Tragfähigkeit. Der Parkett- und Bodenleger muss die Estrichdicke bei mineralischen Estrichen lediglich bei der CM-Prüfung im Prüfloch messen. Wenn er feststellt, dass erhebliche Minder- oder Mehrdicken vorhanden sind, muss er beim Bauherrn Bedenken anmelden. Erhebliche Minderdicken beeinträchtigen die Tragfähigkeit eines Estrichs. Erhebliche Mehrdicken verursachen längere Trocknungszeiten.

Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers

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