Читать книгу Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers - Wolfram Steinhäuser - Страница 7
1.1 Einleitung
ОглавлениеDie Prüfpflichten für Bodenleger werden ausführlich im Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten sowie im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten behandelt. Hier heißt es übereinstimmend:
„Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei
größeren Unebenheiten,
Rissen im Untergrund,
nicht genügend trockenem Untergrund,
nicht genügend fester, zu poröser und zu rauer Oberfläche des Untergrundes,
verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste,
unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,
ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,
ungeeignetem Raumklima,
fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,
fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.“
Wichtig und interessant ist hier der Ausdruck „insbesondere“! Dazu heißt es im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten:
„Der Ausdruck ‚insbesondere‘ besagt, dass die aufgeführten Mängel des Untergrundes nur als Beispiele zu bewerten sind und dass die Verpflichtung des Auftragnehmers auch für andere, hier nicht aufgeführte Mängel gilt (z. B. das Vorhandensein spezieller, für den Auftragnehmer erkennbarer Trennschichten auf der Oberfläche des Untergrundes, Ausblühungen etc.). Der Auftragnehmer ist zu einer Prüfung des Untergrundes im Rahmen der vorstehend angeführten Beispiele verpflichtet. Die Prüfungen müssen vom Bodenleger mit den ihm zur Verfügung stehenden gewerblichen Mitteln und Geräten durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung die vorhandene Art des Untergrundes eindeutig angibt, damit sich der Auftragnehmer auf seine diesbezüglichen Sorgfalts- und Prüfpflichten einstellen kann.“
Alles vollkommen richtig, aber wie sieht die Baupraxis aus? Bei Neubauprojekten dürften diese Aussage und Forderung eigentlich kein Problem sein.
Bei Altuntergründen, besonders bei Privatkunden, ist eine solche Forderung illusorisch. Hier erwartet der Auftraggeber, dass der Bodenleger feststellen kann, welcher Untergrund vorhanden ist und wie er hier vorzugehen hat. Im Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten werden die genannten Prüfpflichten ebenfalls relativiert. Hier heißt es:
„Ggf. sind zusätzlich weitere darüber hinausgehende Prüfungen notwendig, um eine schadensfreie Verarbeitung zu gewährleisten (z. B. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit zur schadensfreien Befestigung von Sockelleistensystemen). Zur eigenen Absicherung sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Dokumentation der Prüfungen fertigen.“
Auch das ist vollkommen richtig, aber welcher Bodenleger macht das schon? In der Baupraxis kann man schon zufrieden sein, wenn der Bodenleger ein Feuchtemessprotokoll angefertigt hat.
Im Kommentar zur DIN 18356 Parkettarbeiten und DIN 18367 Holzpflasterarbeiten werden die Prüfpflichten für den Parkettleger wie folgt formuliert:
„Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei
unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes, im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,
größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 ‚Toleranzen im Hochbau – Bauwerke‘ zulässig,
Rissen im Untergrund, nicht genügend fester, zu poröser, zu rauer oder verunreinigter Oberfläche des Untergrundes,
ungenügenden Bewegungsfugen im Untergrund,
fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,
nicht genügend trockenem Untergrund,
nicht genügend trockenen angrenzenden Bauteilen,
fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,
Fehlen von Schienen, Schwellen und dergleichen als Anschlag für das Holzpflaster,
ungeeignetem Raumklima.“
Im Wesentlichen sind die Prüfpflichten für den Bodenleger und den Parkettleger identisch. Zwei abweichende Prüfpflichten beim Parkettleger sind jedoch bemerkenswert. Einmal die Prüfung auf genügend Bewegungsfugen. Die Fugenproblematik ist bei beiden Gewerken häufig Streitpunkt auf der Baustelle. Auch die Feuchteprüfung der angrenzenden Bauteile (vor allem der aufgehenden Wände) ist nicht ganz unumstritten. Zu beiden Prüfpflichten werden deshalb in den folgenden Ausführungen einige Hinweise gegeben.