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Lebendgeburten nach dem Zivilstand der Mutter 2000–201012

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Bis anhin wurden unverheiratete Paare formell dann zu Eltern, wenn der Vater das gemeinsame Kind beim Zivilstandsamt oder der Kindesschutzbehörde anerkannte. Er übernahm damit Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind, die elterliche Sorge blieb aber offiziell bei der Kindesmutter.13

Die Kindesschutzbehörde konnte die elterliche Sorge auf Antrag aber beiden Eltern zuweisen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar war. Verlangt wurden ein gemeinsamer Antrag und eine genehmigungsfähige Vereinbarung in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes.14 Nach einer Trennung konnte der sorgeberechtigte Elternteil sich auf diese Vereinbarung berufen und den Unterhaltsbeitrag für das Kind einfordern. War der in der Vereinbarung festgelegte Beitrag nicht mehr angemessen, musste eine Abänderungsklage erhoben werden.15 Besuchs- und Betreuungszeiten waren einvernehmlich zu regeln; im Streitfall hatte die Vormundschaftsbehörde (ab 1. Januar 2013: Kindesschutzbehörde) zu entscheiden.16

Leider gibt es keine gesamtschweizerische Statistik, die dar­über Auskunft gibt, wie häufig sich unverheiratete Eltern bisher für die gemeinsame Sorge entschieden haben. Die Schweizerische Vormundschaftsstatistik erhebt einzig, wie oft die Kindesschutzbehörden in einem Jahr die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. Darunter sind auch Kinder, deren Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Scheidung beantragt hatten.

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