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I. Grundregel beim Vertretergeschäft
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Will jemand als Vertreter im Namen eines anderen einen Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft vornehmen, muss sich aus seiner Willenserklärung ergeben, dass nicht er, sondern ein anderer Vertragspartner sein soll. Es geht um die Offenkundigkeit des Vertreterhandelns, also des Handelns „im fremden Namen“ i.S.d. § 164 Abs. 1. Die Offenlegung des Vertreterhandelns kann einmal ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2. Ob ein Eigengeschäft des Handelnden oder ein Vertretergeschäft vorliegt, ist also nach allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln.[1]
Beispiel
S soll im Namen seines Freundes A dessen Oldtimer beim Spezialisten B zur Überholung bringen. S kennt sich mit derartigen Sachen bestens aus und tut dem A den Gefallen gerne. S glaubt, der A habe dem B sein Erscheinen als Vertreter angekündigt, was in Wirklichkeit nicht der Fall war. S fährt mit dem Oldtimer zur Werkstatt des B. Auf dem Gelände des B sagt S: „Dieser Wagen soll komplett überholt werden. Sie wissen ja Bescheid. Wenn was ist, können Sie mich gerne anrufen. Ich kenne mich ein bisschen aus. Hier sind mein Name und meine Telefonnummer. Wann kann der Wagen wieder abgeholt werden?“ B sagt die Überholung zu und kündigt die Fertigstellung zum Ende der nächsten Woche an. S fährt mit dem Taxi nach Hause. Nachdem S dem A den Fertigstellungstermin genannt hat, kümmert er sich nicht mehr darum. Er ist sehr überrascht, als B nach einem Monat wütend bei ihm anruft und die Abholung des Wagens Zug-um-Zug gegen Zahlung von 15 000 € verlangt. Ist zwischen S und B überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?
S und B haben sich auf eine Überholung des abgegebenen Oldtimers durch den B geeinigt. Fraglich ist aber, wer nach den Erklärungen Vertragspartner des B werden sollte. Die Formulierung „Der Wagen soll überholt werden.“ spricht dafür, dass S aus der Sicht des B selbst Auftraggeber werden wollte. Schließlich war er in dem Moment Besitzer des Wagens gewesen und danach als Eigentümer zu vermuten (§ 1006). Außerdem hatte er dem B seinen Namen und seine Telefonnummer für Rückfragen hinterlassen. Etwas anderes hätte sich dann ergeben können, wenn A dem B die Vertreterstellung des S angekündigt hätte. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Nach allem musste B die Erklärung des S so verstehen, dass dieser selbst Vertragspartner werden wollte. Damit ist zwischen S und B ein Vertrag geschlossen worden.
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Gelingt es einer Person nicht, ihr Handeln in fremdem Namen deutlich zu machen, ist ihr Geschäftswille nicht richtig zum Ausdruck gekommen. Im Falle einer derart „verunglückten“ Stellvertretung stünde dem Vertreter eigentlich ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Var. 1wegen Inhaltsirrtums zu. Schließlich hat er versehentlich eine Erklärung abgegeben, die er so nicht wollte und bei verständiger Würdigung (§ 119 Abs. 1 Hs. 2) auch so nicht abgegeben hätte. § 164 Abs. 2 schließt jedoch ein Anfechtungsrecht in diesen Fällen aus, so dass es aus Gründen der Rechtssicherheit bei dem Vertragsschluss zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner verbleibt. Der Vertreter muss also für den von ihm geschaffenen Rechtsschein, er sei selbst der Vertragspartner, einstehen, und haftet auf die Erfüllung des Vertrages und eben nicht bloß auf den Ersatz des Vertrauensinteresses nach Anfechtung gemäß § 122. Im vorstehenden Beispiel kann V den mit B geschlossen Werkvertrag somit auch nicht nach § 119 Abs. 1 Var. 1 anfechten.
2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › II. Handeln unter fremdem Namen