Читать книгу BGB Allgemeiner Teil II - Achim Bönninghaus - Страница 39
a) Vollmacht
ОглавлениеEine Vollmacht hat F dem V nicht erteilt. Es käme also allenfalls eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Betracht.