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„Nutzernamen“[15]

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Thomas Vogel (V) ist Nutzer der Internetplattform von eBay. Die Plattform nutzt er unter dem ihm zugewiesenen Teilnehmernamen „Tommy“. Da er aufgrund gehäufter Lieferverzögerungen als Verkäufer inzwischen ein schlechtes Feedback der anderen eBay-Teilnehmer bekommen hat, beschließt er, das nächste Mal den gut beleumundeten Nutzernamen seiner Freundin (F) zu verwenden. Er wusste, wo diese ihre Zugangsdaten verwahrt hatte. Unter dem Benutzernamen „Susi77“ der F meldet sich V sodann auf der eBay-Plattform an und stellt unter diesem Namen einen Porsche zu einem günstigen „Sofort-Kaufpreis“ von 74 000 € ein. Klaus Kerpener (K) sendet unter seinem Nutzernamen „Schumi666“ eine Annahmeerklärung. Nachdem ihm die Identität der F offengelegt wurde, zahlt er den Kaufpreis auf das Konto der F.

F wusste wegen einer längeren Dienstreise von dem Vorgang zunächst nichts und sagt dem K, sie wolle mit diesem Geschäft nichts zu tun haben. K fordert die F schließlich schriftlich zur Übereignung und Übergabe des Pkw auf. Kann K von F die Übereignung und Übergabe des Pkw verlangen?

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BGB Allgemeiner Teil II

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