Читать книгу BGB Allgemeiner Teil II - Achim Bönninghaus - Страница 32

IV. Geschäft für den, den es angeht

Оглавление

31


Der Offenkundigkeitsgrundsatz dient dem Interesse des Geschäftspartners. Nun gibt es aber Fälle, wo es dem Geschäftspartner vollkommen gleichgültig ist, wer eigentlich sein Vertragspartner sein soll. Bei den sog. „Bargeschäften des täglichen Lebens“ besteht keinerlei Interesse an der konkreten Identität des Vertragspartners, da die wechselseitigen Primäransprüche sofort erfüllt werden. Hinzu kommt, dass bei derartigen Geschäften auch im Falle von Sekundäransprüchen in der Regel die Vorlage eines entsprechenden Kaufbeleges ausreicht, um sich als Inhaber des Anspruchs zu legitimieren. Diesem tatsächlichen Verzicht auf eine Identifizierung des Vertragspartners beim Vertragsschluss trägt unsere Rechtsordnung Rechnung, indem der Grundsatz der Offenkundigkeit entsprechend eingeschränkt wird. Man spricht hier vom sog. „Geschäft für den, den es angeht“.[10] Die im Rahmen eines solchen Geschäftes abgegebene Erklärung berechtigt unmittelbar denjenigen, der nach dem Willen des unerkannt aufgetretenen Vertreters berechtigt werden soll.[11]

Beispiel[12]

A wohnt mit seiner Freundin B zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. A und B wollen für das Wohnzimmer einen Teppich anschaffen und beauftragen den C, einen Teppich für sie zu erwerben. Da sie bereits einen bestimmten Teppich im Auge haben, nennen sie dem C das Modell und das Geschäft, wo er ihn erwerben kann. Die B händigt dem C die für die Bezahlung des Teppichs erforderlichen Barmittel in Höhe von 300 € aus. C erwirbt den Teppich beim Teppichhändler H ohne darauf aufmerksam zu machen, dass er das Geschäft für A und B tätigen will. C erwirbt den Teppich und händigt ihn absprachegemäß A und B aus. Ein Jahr später kommt es zum Streit zwischen A und B. A zieht in der Folge aus und nimmt den Teppich mit. B verlangt sodann von A die Herausgabe des Teppichs. Mit Recht?


[Bild vergrößern]


[Bild vergrößern]

Ein Herausgabeanspruch der B gegen den A könnte sich aus § 985 ergeben. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass die B Alleineigentümerin des Teppichs ist.[13] B könnte das alleinige Eigentum am Teppich von H gemäß §§ 929, 930 erworben haben. Dies erfordert zunächst eine Einigung zwischen B und H über den Übergang des alleinigen Eigentums auf B. B hat unmittelbar mit dem H keinerlei Kontakt gehabt. Vielmehr hat C sich mit H zum Zwecke des Vollzugs des Kaufvertrages über die Übertragung des Eigentums geeinigt. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass C die B ausdrücklich als neue Eigentümerin angegeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass er selbst nur als Vertreter handeln wolle. Sein Verhalten lässt daher nur den Schluss zu, dass er selbst Eigentümer werden wollte. Möglicherweise kommt eine unmittelbare Berechtigung der B aber dennoch in Betracht. Das ist dann der Fall, wenn die Erklärung des H nur so verstanden werden konnte, dass das Geschäft denjenigen berechtigen und verpflichten soll, den es angeht. Die Parteien hätten dann auf eine exakte Individualisierung des Vertragspartners verzichtet. Ob ein solcher Verzicht auf die Identität des Vertragspartners anzunehmen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Der H selbst hatte im vorliegenden Fall keinerlei Interesse an der Identität seines Vertragspartners, da die Bezahlung des Teppichs sofort erfolgte und mit besonderen Auseinandersetzungen über Gewährleistungsansprüche bei einem Verkauf eines Teppichs zumindest in diesem Preissegment nicht zu rechnen ist. Es handelt sich vielmehr um ein Bargeschäft, wie es alltäglich vorkommen kann. Aus diesem Grunde kommt es entscheidend darauf an, wen das Geschäft angehen sollte. Das ist alleine nach dem Willen des Vertreters zu entscheiden.[14] Da der Wille des C nicht dahin ging, nur die B zu berechtigen, sondern A und B, scheidet der Erwerb von alleinigem Eigentum der B aus. Ein Anspruch aus § 985 auf Herausgabe des Teppichs zu Alleinbesitz ist daher nicht gegeben.

2. Teil Die StellvertretungB. Offenkundigkeitsprinzip › V. Übungsfall Nr. 1

BGB Allgemeiner Teil II

Подняться наверх