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8. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53ff, SGB XII)

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe.

Ihre Aufgabe ist es

• eine drohende Behinderung abzuwenden

• bei einer bereits eingetretenen Behinderung die Folgen zu beseitigen oder zu mildern

• Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, indem ihnen die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege ermöglicht wird

Leistungsberechtigt ist, wer aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht nur vorübergehend, d.h. länger als 6 Monate, wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist. Eine Person gilt als wesentlich behindert, wenn

• sie körperlich wesentlich behindert ist, d.h. ihre Bewegungsfähigkeit ist eingeschränkt, sie ist blind oder sehbehindert, gehörlos, stumm, taubstumm oder seelentaub

• oder

• sie geistig wesentlich behindert ist, d.h. wegen einer geistigen Schwäche kann sie am Leben in der Gemeinschaft nur eingeschränkt teilhaben

• oder

• sie seelisch wesentlich behindert ist, d.h. ihre Teilhabefähigkeit ist eingeschränkt, z. B. aufgrund einer körperlich nicht begründbaren Psychose, einer seelischen Störung, Suchtkrankheit, Neurose oder Persönlichkeitsstörung

Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ausschließlich

• lernbehindert,

• legasthenisch oder arithm asthenisch,

• erziehungsschwierig,

• krank und pflegebedürftig oder

• sozial gefährlich

sind.

Liegt eine nicht wesentliche Behinderung vor, wird nur in absoluten Ausnahmefällen Eingliederungshilfe geleistet. Dies liegt im Ermessen des Sozialamts.

Voraussetzungen sind:

• die Person muss leistungsberechtigt sein.

• es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

• die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird vom Sozialamt nur erbracht, wenn kein vorrangiger Leistungsträger wie die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit diese Hilfe erbringt. Auch privatrechtliche Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche haben Vorrang vor der Eingliederungshilfe.

• Eingliederungshilfe wird geleistet, sofern es den Betroffenen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern bzw. – wenn sie minderjährig und unverheiratet sind – ihren Eltern oder einem Elternteil, nicht zuzumuten ist, die nötigen Mittel aufzubringen (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).

Haben Betroffene nicht nur Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern auch noch auf andere Sozialhilfeleistungen, wird die Eingliederungshilfe vorrangig gewährt. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vorrangig, wenn es sich um eine wesentliche Behinderung handelt.

Ansprüche auf Gesundheitshilfe, Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege werden vorrangig zur Eingliederungshilfe gewährt, wenn diese Leistungen voraussichtlich eine Behinderung verhindern können. Ist absehbar, dass eine wesentliche Behinderung durch die Leistungen der Gesundheitshilfe oder der Hilfe bei Krankheit nicht abgewendet werden kann, wird Eingliederungshilfe geleistet.

Solange Fortschritte in der selbständigen Lebensführung eines Betroffenen erzielt werden können, wird statt Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe geleistet. Je nach Art und Schwere der Behinderung, können unter Umständen neben der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht werden, z. B. wenn der oder die Betroffene neben der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen häusliche Pflege benötigt.

Schwerbehinderte oder schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogische Maßnahmen. Zusätzlich können auch Pflegeleistungen gewährt werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen umfassen zum einen die Leistungen der Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen wie

• medizinische Rehabilitation, einschließlich ärztlich verordnetem Rehabilitationssport.

• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

• Leistungen zur sozialen Teilhabe.

• Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte.

Zum anderen gehören hierzu insbesondere

• Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (z. B. Hilfe zum Besuch einer Realschule), sowie heilpädagogische Hilfen für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche, um ihnen einen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

• Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, einschließlich der Besuch einer Hochschule.

• Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn eine Berufsausbildung aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist.

• Hilfe in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer vergleichbaren Beschäftigungsstätte.

• nachgehende Hilfe, um die Wirksamkeit der Leistungen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

• Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen können für sich oder Angehörige Beihilfe für gegenseitige Besuche beziehen.

• Hilfe für Betroffene, die in einer Pflegefamilie betreut werden.

• Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und zu den Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs, wenn der Betroffene aufgrund seiner Behinderung auf die Benutzung angewiesen ist.

• Hilfsmittel, mit denen die durch eine Behinderung bedingten Mängel ausgeglichen werden können, wie Schreibmaschinen für Blinde, Blindenführhunde, Hörgeräte.

• Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln sowie die notwendige Unterweisung im Gebrauch, deren Instandhaltung und Änderung.

• Anleitung von Betreuungspersonen: Personen, die mit der Betreuung eines Menschen mit Behinderung betraut sind, können im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den Besonderheiten, der Art und Schwere der Behinderung vertraut gemacht werden.

• wird ein Leistungsberechtigter in einer vollstationären Einrichtung betreut, umfasst die Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen.

• Leistungsberechtigte können die Leistungen auch als trägerübergreifendes Persönliches Budget erhalten.

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wird nach dem individuellen Einzelfall erbracht und in der Regel solange geleistet, bis ihre Aufgabe erfüllt ist.

Nähere Informationen zu den Leistungen und einer möglichen Unterhaltspflicht der Angehörigen kannst Du beim zuständigen Sozialamt erfragen.

Es klingt wie eine Saga aus 1000 und einer Nacht für Menschen, die bereits finanziell und psychisch ohnehin benachteiligt sind und das geschriebene sich ganz und gar nicht vorstellen können. So ging es vielen, als sie 2016 im Wetzlarer Kurier lesen mussten: „Interessant (…) ist, dass man in Syrien eine so große Familie haben kann, ohne dass der Staat irgendetwas dazugibt – während man in Deutschland mit dem Modell 4 Frauen und 23 Kinder 30.030 € (= im Jahr 360.360 €) Geld- und Sachleistungen leistungslos erhalten kann.“

Dass sich da die Kammhaare jedes Einzelnen bis zum „geht nicht mehr“ sträuben, ist nachvollziehbar, zumindest solange keine Details bekannt sind.

Ob diese Zahlen so stimmen, kann ja noch bezweifelt werden. Aber allein der Umstand, dass 28 Personen in einer Bedarfsgemeinschaft vom Staat Wohnraum und ausreichend Geld erhalten, ohne dass auch nur eine Person davon arbeitet, ist zumindest diskutabel für die Meisten.

Dies alles im Hinblick auf die Erfahrungen, die jeder Einzelne mehr oder weniger Bedürftige mit Behörden, Krankenkassen oder Versicherungsträgern machen musste, sorgt für Unverständnis.

Aber gehen wir den Vorgang mal ganz positiv an. Da gibt es einen Syrer, der 4 Frauen (der arme!) und 23 Kinder (Oh je!) mit nach Deutschland gebracht hat. Das lässt doch den Schluss zu, dass in diesem Land vieles möglich ist und völlig isoliert von Deiner persönlichen Situation, hat es auf Deine Anträge und Beschlüsse keinen Einfluss. Es zeigt Dir aber, dass Du keine Hemmungen und Gewissensbisse haben musst und lediglich Deine Möglichkeiten nutzen solltest oder Dir von Helfern den richtigen Weg zeigen lässt.

Faktencheck von https://correctiv.org

Auf eine Presseanfrage von CORRECTIV teilt die Bundesagentur für Arbeit mit, sie habe den Fall bereits 2017 detailliert berechnet. Laut den Medienberichten von 2016 waren 22 der 23 Kinder der Familie in Deutschland. Sie lebten aber nicht alle zusammen, sondern in vier separaten Bedarfsgemeinschaften, verteilt auf verschiedene Orte.

Alle Leistungen addiert ergeben laut Arbeitsagentur 10.062,82 Euro. Hinzu kommen die regionalen Kosten für den Wohnraum, den die Kommunen tragen müssen. Dafür seien überall die maximal möglichen Bedarfe angenommen worden. Zudem ging die Arbeitsagentur bei ihrer Berechnung sogar von 23 minderjährigen Kindern in Deutschland aus, was dem Bericht der Bild zufolge nicht der Realität entsprach.

Somit ist die Angabe von 30.000 Euro Sozialhilfe für die Familie falsch und irreführend. Es sei „ungefähr von einem Drittel der angegebenen Kosten auszugehen“, sagt die Arbeitsagentur. „Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um Ansprüche für 28 Personen handelt, die zudem auch in vier verschiedenen Haushalten leben.“ Die Sprecherin betont, dass diese Ansprüche auch für Familien gelten würden, die in Deutschland geboren sind.

Wenn man nicht alle richtigen Daten kennt, ist ein realistischer Vergleich nicht möglich. Zeitungsberichte haben andere Ansprüche. Man sollte dennoch solche Berichte kennen und analysieren, damit weder Neid, Missgunst, noch Wut sich in Dir einnisten kann.

Behindert!

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