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4. Arbeitsassistenz

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Diese ist Teil der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und dient dem Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen.

Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, mit der schwerbehinderte Arbeitnehmer regelmäßige Hilfstätigkeiten bezahlen können, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu sichern oder zu erlangen.

Die eingesetzten Assistenzkräfte verrichten unterstützende Tätigkeiten, die der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt selbst nicht erledigen kann.

Arbeitsassistenten sind beispielsweise:

• Vorlesekräfte für blinde oder stark sehbehinderte Menschen

• Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Menschen

• Unterstützungskräfte für stark körperlich beeinträchtigte Menschen

Um die Kosten für eine Arbeitsassistenz erstattet zu bekommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

• Der Arbeitnehmer ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

• Die hauptsächlichen Aufgaben der Arbeitsstelle (Kerntätigkeit) kann der Arbeitnehmer selbst erbringen. Die Arbeitsassistenz ist nur für Hilfstätigkeiten als Ausgleich für behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen erforderlich.

• Die Arbeitsassistenz ist auf Dauer und regelmäßig notwendig, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen.

• Eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfen und eine Unterstützung durch Kollegen reichen nicht aus.

• Die Kosten für die Arbeitsassistenz stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Menschen.

• Der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsassistenz einverstanden.

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine finanzielle Leistung des zuständigen Kostenträgers, mit der ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die benötigten Assistenzkräfte bezahlen kann. Dieser Geldbetrag wird oft als sogenanntes Persönliches Budget gewährt.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer bestimmt seinen individuellen Unterstützungsbedarf selbst, d.h. er ist selbst für die Organisation und Gestaltung der Arbeitsassistenz verantwortlich.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Arbeitsassistenz organisiert werden kann:

Arbeitgebermodell: Der schwerbehinderte Mensch stellt die Assistenzkraft selbst ein, ist also selbst deren Arbeitgeber.

Auftragsmodell: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer beauftragt auf eigene Rechnung einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen mit der Arbeitsassistenz.

Abhängig davon, warum die Arbeitsassistenz erforderlich ist, gibt es zwei unterschiedliche Kostenträger:

• Integrationsamt: eine bestehende Arbeitsstelle soll gesichert werden

• Rehabilitationsträger (z. B. Renten-, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit): eine neue Arbeitsstelle soll ermöglicht werden. In diesem Fall ist die Leistung zunächst auf 3 Jahre befristet. Danach wechselt die Zuständigkeit zum Integrationsamt

Ausführliche Beratung und Unterstützung erhalten schwerbehinderte Menschen beim zuständigen Integrationsamt bzw. beim zuständigen Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Sozialamt).

Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben u. a.:

• taubblinde Menschen

• Bezieher von Blindenhilfe

• Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt

• Empfänger von Hilfe zur Pflege (nicht mit Pflegestufe zu verwechseln)

• Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

• Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

• Empfänger von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen

• Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

• Besondere Härtefälle: Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte weniger als 17,50 € über der jeweiligen Bedarfsgrenze liegen, muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis beantragen. Sie zahlen dann einen reduzierten Beitrag von 5,83 € monatlich.

Die Ermäßigung oder Befreiung gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird.

Das erforderliche Antragsformular erhalten Betroffene bei ihrer örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder im Internet (Stand: 1.7.2020) unter: Du musst den Antrag vollständig ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit dem entsprechenden Nachweis an folgende Adresse schicken:

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50656 Köln

Als Nachweis können dienen:

• eine aktuelle ärztliche Bescheinigung der Taubblindheit im Original

• der Schwerbehindertenausweis im Original oder besser in beglaubigter Kopie

• der aktuelle Bewilligungsbescheid über Sozialleistungen im Original oder besser in beglaubigter Kopie

• eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde über den Bezug der Sozialleistungen (z. B. „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde“, „Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“) im Original.

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