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3. Altersrente für Schwerbehinderte (§§, a SGB VI)

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Beschäftigung bis zur Regelaltersrente unmöglich machen. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können deshalb vorzeitig in Rente gehen.

Um Anspruch auf eine Altersrente zu haben, müssen Betroffene die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen und bei Antritt der Rente einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzen. Die Rente wird, abhängig vom Geburtsdatum und dem Zeitpunkt des Rentenantritts, komplett oder mit Kürzungen ausbezahlt.

Je nach Geburtsdatum, können schwerbehinderte Menschen zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen, ohne Rentenabzüge in Kauf nehmen zu müssen.

Grundsätzlich wird ab folgender Altersgrenze die Altersrente komplett ausgezahlt:

• Geboren bis zum 31.12.1951: Altersrente mit 63 Jahren möglich.

Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente auch bis zu 3 Jahre vor Erreichen der oben genannten Altersgrenzen beantragen. Dies mindert allerdings dauerhaft ihre Rente. Für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, wird sie um 0,3 % gekürzt. Der maximale Abzug beträgt bei 36 Monaten 10,8 %.

Beispiel: Ein Versicherter, der im Jahr 1958 geboren ist, kann mit 64 Jahren ohne Abzüge in Altersrente gehen. Möchte er dies schon zu seinem 62. Geburtstag, also 24 Monate früher, tun, so wird ihm die Rente um 24 x 0,3 % = 7,2 % gekürzt.

Wer eine Altersrente bezieht, für den gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze von maximal 6.300 € in Jahr. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Es gibt dann nur noch eine Teilrente. Liegen Hinzuverdienst und gekürzte Rente zusammen über dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre (sog. Hinzuverdienstdeckel), so wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Hat der Versicherte seine Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

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