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1.Allgemeines: Beschäftigte im öffentlichen Dienst

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Die Organisation, Verwaltung sowie die Bewältigung aller damit zusammenhängenden öffentlichen Aufgaben obliegt den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dabei werden diese Aufgaben sowohl von Beamten als auch von Arbeitnehmern bewältigt. Die Dualität des öffentlichen Dienstes ist dabei schon grundgesetzlich verankert. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Daraus ist jedoch gleichzeitig zu entnehmen, dass im öffentlichen Dienst neben den Beamten auch Arbeitnehmer tätig sind.

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Beide Statusgruppen arbeiten in der Regel eng und vielfach unter gleichen Bedingungen zusammen. Häufig erledigen sie einzeln für sich oder in Teamwork gleiche Aufgabengebiete, sodass aus rein natürlichem Blickfeld die jeweils anders gearteten Rechtsgrundlagen unterliegenden verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse als solche, ohne hiermit Art. 33 Abs. 4 GG einschränken zu wollen, zunächst nicht zu unterscheiden sind. Dass dies in Teilen auch problematisch ist, soll dabei nicht verschwiegen werden. Führt dies doch dazu, dass diese Zweiteilung dann hinterfragt werden kann, wenn die Unterschiede zwischen den Statusgruppen zunehmend verwischen.

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Die anfallenden Arbeiten sind nach Art und Inhalt vielfältig. Sie erstrecken sich von einfachen Tätigkeiten ohne Ausbildungserfordernis bis hin zu einer Vielzahl von Berufen, deren Ausübung im Regelfall einen erfolgreichen Hochschulabschluss, zumindest aber gleichwertige Kenntnisse erforderlich machen. Angefangen von den verschiedensten Tätigkeiten im „reinen“ Verwaltungsdienst über die große Vielzahl technischer bis hin zu medizinischen Berufen sind im öffentlichen Dienst nahezu alle Berufsbilder in mannigfaltigen Erscheinungsformen unter teilweise unterschiedlichsten praktischen Arbeitsbedingungen vertreten.

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Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unterscheidet sich jedoch schon vom Zustandekommen her wesentlich vom Dienstverhältnis des Beamten. Während der Beamte durch Ernennung – Verwaltungsakt auf Unterwerfung – in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen wird, kommt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages – Arbeitsvertrag –zustande.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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