Читать книгу Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I - Alexander Block - Страница 73

Оглавление

a)Stellenausschreibung

85

Ein Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn ein entsprechender Bedarf nach der Tätigkeit besteht und dementsprechend eine Stelle eingerichtet wurde, die es zu besetzen gilt. Hierzu ist es erforderlich, dass eine Aufgabenbeschreibung vorgenommen wird, woraus sich ergibt, welche Anforderungen an diejenige Person zu stellen sind, die diese Aufgabe zu erfüllen hat. Der Arbeitgeber bestimmt dabei das Anforderungsprofil im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, wobei dieses nachvollziehbar sein muss im Hinblick auf das Prinzip der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG.

86

In der Regel wird im öffentlichen Dienst eine zu besetzende Stelle ausgeschrieben. Hierbei wird immer wieder diskutiert, ob eine Pflicht zur Stellenausschreibung besteht. Einstellungen im öffentlichen Dienst sind unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Mithin ist im Rahmen der Bestenauslese jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleicher Zugang zum öffentlichen Amt zu gewähren. Darunter werden auch Stellen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verstanden. Die Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG dient dabei nicht nur dem Interesse des einzelnen Bewerbers, sondern als Prinzip der sog. „Bestenauslese“ auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung.[31]

87

Diesbezüglich verneint die Rechtsprechung eine generelle Ausschreibungspflicht. Jedenfalls dann, wenn Stellen mit Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerbern besetzt werden sollen.[32] Eine solche generelle Pflicht zur Stellenausschreibung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das Absehen von einer Stellenausschreibung der Mitbestimmung des Personalrates bedarf.[33] Eine Stellenausschreibung wird aber nach § 6 Abs. 2 BGleiG erforderlich. Danach soll, wenn Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind, die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes ausgeschrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen zu erhöhen. Unterrepräsentiert sind Frauen, wenn ihr Anteil an den Beschäftigten in den einzelnen Bereichen jeweils unter 50 % liegt (§ 4 Abs. 6 BGleiG).

88

Ausschreibungen können grds. hausintern erfolgen, sie können sich dienststellenübergreifend an Bewerber aus dem öffentlichen Dienst richten, schließlich können Ausschreibungen auch extern erfolgen. Externe Ausschreibungen werden insbesondere dann erforderlich sein, wenn eine möglichst große Anzahl von Bewerberinnen erreicht werden soll und um so das Ziel der Gleichstellung zu verwirklichen (vgl. dazu § 6 BGleiG).

Achtung

Für Beamte gilt im Bundesrecht jedenfalls eine Verpflichtung zur Stellenausschreibung nach § 8 BBG.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

Подняться наверх