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aa)Ziel des Gesetzes und Benachteiligungsverbot

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Das Gesetz soll gem. der Zielsetzung in § 1 AGG Benachteiligungen aus Gründen

 der Rasse,

 der ethnischen Herkunft,

 der Religion oder Weltanschauung,

 des Alters,

 des Geschlechts,

 einer Behinderung oder

 der sexuellen Identität

verhindern oder beseitigen. Verhindert werden soll die ungerechtfertigt benachteiligende Behandlung – im Kontext der Beschäftigung – der Arbeitnehmer.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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