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aa)Ziel des Gesetzes und Benachteiligungsverbot
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Das Gesetz soll gem. der Zielsetzung in § 1 AGG Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse,
der ethnischen Herkunft,
der Religion oder Weltanschauung,
des Alters,
des Geschlechts,
einer Behinderung oder
der sexuellen Identität
verhindern oder beseitigen. Verhindert werden soll die ungerechtfertigt benachteiligende Behandlung – im Kontext der Beschäftigung – der Arbeitnehmer.