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aa)Allgemeines
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Die Auswahlentscheidung hat ausschließlich anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen. Dazu wird sich der Arbeitgeber der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bedienen. Zunächst wird er auf die einer Bewerbung beigefügten Unterlagen zurückgreifen, also der Schul- und Abschlusszeugnisse, aber auch der Arbeitszeugnisse. Ggf. werden auch Beurteilungen beigefügt bzw. wurden vom Arbeitgeber selbst erstellt.
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In der Regel geht der Auswahlentscheidung ein Bewerbungsgespräch voran. Um die erwünschte Qualifikation des Bewerbers zu überprüfen, kann sich der Arbeitgeber auch besonderer Eignungstests bedienen. Die abgeprüften Inhalte dürfen zur Arbeitnehmerauswahl eingesetzt werden, soweit die für die Arbeit erforderlichen Qualifikationen abgefragt werden. Neben der fachlichen Komponente dürfen regelmäßig soziale Kompetenzen, wie Team- oder Führungsfähigkeit wie auch Stressresistenz überprüft werden.
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Von besonderer Bedeutung für den Arbeitgeber ist es, Informationen zu bekommen, die ihm eine den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Entscheidung ermöglichen. Insoweit steht ihm ein Fragerecht zu. Der Bewerber hat hinsichtlich einiger Angaben ggf. eine Offenbarungspflicht. Doch ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Fragerecht als auch die Offenbarungspflicht nicht grenzenlos sind.
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Bei der Personalgewinnung will der Arbeitgeber wissen, ob die bewerbende Person für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und hat demzufolge ein Ausforschungsinteresse. Die sich bewerbende Person ist demgegenüber daran interessiert, ihr Leistungspotential positiv darzustellen und Fragen nach Schwächen zu vermeiden, um die Bewerbung keinem zu hohen Risiko auszusetzen, nicht berücksichtigt zu werden.