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Оглавлениеb)Begriff des Arbeitgebers
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Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert, wird aber in der Beziehung zum Begriff des Arbeitnehmers nachvollziehbar, was auch die Rechtsprechung zu einer entsprechenden Definition veranlasst hat.
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Definition
Arbeitgeber: Dementsprechend wird der Arbeitgeber als die andere Partei des Arbeitsverhältnisses beschrieben und damit als diejenige Person, die die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen an ihr hat.[30]
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Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dabei stehen, soweit es insbesondere um Beschäftigte geht, auf die der TVöD anwendbar ist, die Gebietskörperschaften also der Bund und die Kommunen im Vordergrund.
Achtung
Bei den Arbeitnehmern handelt es sich – anders als bei den Arbeitgebern – immer um natürliche Personen.