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1. Antragsverfahren
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Das Verfahren ist Antragsverfahren, die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht von Amts wegen. Der Antrag kann lediglich im Grundsatz formlos gestellt werden, hingegen besteht für die Geldforderungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 3, 4) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses Formularzwang (§ 829 Abs. 4). Der Gläubiger bezeichnet – außer bei der Pfändung beweglicher Sachen – das Vollstreckungsobjekt, sofern es sich nicht schon aus dem Vollstreckungstitel ergibt. Durch den Inhalt seines Vollstreckungsauftrags kann er Einfluss auf die Art und Weise nehmen, wie der Gerichtsvollzieher gegen den Schuldner vorgeht[2]. Der Gläubiger kann jederzeit den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens sistieren und bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben lassen, d.h. Pfandgegenstände „freigeben“.
Man kann also in gewissem Sinne von der Geltung der Dispositionsmaxime sprechen (Rn. 6.5). Dies bedeutet aber nicht, dass das Zwangsvollstreckungsrecht dispositives Recht sei! Das Gegenteil ist richtig: „Die Voraussetzungen und die Grenzen der staatlichen Vollstreckungshandlungen sind begrifflich den Abmachungen der Parteien entzogen“[3].