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6. Wirkung von Vollstreckungsakten
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Die Wirkung des Vollstreckungsakts ist verschieden, je nachdem um welche Art von Zwangsvollstreckung es sich handelt. So entsteht etwa bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen eine Verstrickung (= Beschlagnahme) des Pfandgegenstandes mit dem Zweck, die Verwertung zur Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen[9]. Bei der Räumungsvollstreckung des § 885 führt die Vollstreckung unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers.