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b) Die Gliederung des allgemeinen Teils
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Die Gliederung des „Allgemeinen Teils“ des Vollstreckungsrechts wirkt indessen weniger übersichtlich und ist auch nicht immer von innerer Logik. Immerhin lassen sich bestimmte Vorschriftengruppen inhaltlich zusammenfassen.
Am Anfang stehen die Vorschriften zum Regeltitel, nämlich dem Urteil (§ 704), das formell rechtskräftig (§§ 705–707) oder vorläufig vollstreckbar sein muss (§§ 708–720a). Es folgen die Regeln zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (§§ 722, 723), also Teile des autonomen internationalen Vollstreckungsrechts. Ein größerer Abschnitt ist der Vollstreckungsklausel und ihrer Erteilung gewidmet und damit nach dem Titel der zweiten Vollstreckungsvoraussetzung (§§ 724–734). Während die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners der Normalfall ist, gibt es Ausnahmefälle der Vollstreckung in Sondervermögen, deren Regelung sich nunmehr anschließt (§§ 735–749). Es kommen dann die allgemeinen Regeln zum Vollstreckungsverfahren (§§ 750 ff.): seine allgemeinen Voraussetzungen (§ 750) und die besonderen Bedingungen des Vollstreckungsbeginns (§ 751), das Verfahren des Gerichtsvollziehers (§§ 753–763), Vorschriften für vollstreckungsgerichtliche Maßnahmen (§§ 764, 765). Ein breiter Abschnitt regelt endlich die Rechtsbehelfe im Allgemeinen (§§ 765a–771) und in Sonderfällen (§§ 772–774, 777, 780–787, 793); eingestreut sind dabei Vorschriften über die Vollstreckungseinstellung (§§ 775, 776) und die Wirkung des Todes des Vollstreckungsschuldners (§§ 778, 779). Der allgemeine Teil schließt mit der Regelung weiterer besonderer Vollstreckungstitel, wie z.B. Vergleich, vollstreckbare Urkunde, Vollstreckungsbescheid, Schiedsspruch für vollstreckbar erklärende Entscheidung etc. (§§ 794–801).
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Eine deutliche Untergliederung in einzelne Titel mit sachgerechten Überschriften hätte den allgemeinen Teil benutzerfreundlicher gestaltet und auch dem Gesetzgeber manche Fehleinordnung deutlich gemacht.