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b) Erinnerungsverfahren
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Für den umfassenden Rechtsbehelf der Erinnerung hat das Gesetz Verfahrensregeln nicht gegeben. Sie müssen aus der Erkenntnis gewonnen werden, dass es sich hier einerseits um ein Erkenntnisverfahren handelt, in dem über die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts bzw. über die Verpflichtung zu seinem Erlass entschieden wird, bei dem das Gesetz aber andererseits nicht die Form der Klage, sondern den formlosen Rechtsbehelf der Erinnerung gewählt hat. Aus dem erstgenannten Gesichtspunkt ergibt sich z.B., dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in aller Regel beachtet werden muss, dass die Entscheidung des Richters sich im Rahmen der Anträge halten muss, dass voller Beweis für die behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Aus der Formlosigkeit des Rechtsbehelfs folgt, dass eine mündliche Verhandlung nicht zwingend stattfinden muss (§ 764 Abs. 3) und daher die Entscheidung des Gerichts als Beschluss, nicht als Urteil ergeht.
Über die Erinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 766 Abs. 1), also das örtlich zuständige (§ 764 Abs. 2) Amtsgericht.