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a) Klageverfahren

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2.19

Überall dort, wo das Gesetz in diesem Stadium des Verfahrens dem Gläubiger oder Schuldner eine Klage zur Verfügung stellt (z.B. §§ 731, 767, 768, 771), gelten die allgemeinen Grundsätze des Erkenntnisverfahrens (also z.B. Dispositions- und Verhandlungsmaxime, Entscheidung durch Urteil usw.). Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt sich zunächst einmal nach den allgemeinen Vorschriften, also die sachliche Zuständigkeit nach §§ 23 ff., 71 GVG, die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. Meist trifft jedoch das Vollstreckungsrecht besondere Bestimmungen; so wenn § 768 auf § 767 verweist: Zuständigkeit des Prozessgerichts erster Instanz.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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