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c) Gliederung und systematische Stellung des Zwangsversteigerungsgesetzes
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Man muss das Zwangsversteigerungsgesetz als Unterkapitel der Vollstreckung wegen Geldforderungen in der ZPO lesen und begreifen. Das bedeutet, dass der allgemeine Teil des Vollstreckungsrechts der ZPO grundsätzlich auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt (insbesondere Vollstreckungsvoraussetzungen, Titel, Klausel, Vollstreckung in Sondervermögen, Rechtsbehelfe etc.)[13].
Das ZVG seinerseits gliedert sich wiederum in einen allgemeinen Teil, der Zuständigkeiten, Zustellung, Beteiligung und Rangordnung für Versteigerung und Verwaltung vorweg regelt (§§ 1–14 ZVG). Es folgt der große Titel zur Zwangsversteigerung (§§ 15–145a ZVG), der die Rechtsregeln nach dem zeitlichen Ablauf der Versteigerung und Verwertung ordnet (Anordnung, Aufhebung und Einstellung, Terminbestimmung, Versteigerungsbedingungen, Versteigerung, Zuschlag, Beschwerde, Verteilung). Der kürzere Titel über die Zwangsverwaltung regelt weniger gut gegliedert die Besonderheiten dieses Verfahrens (§§ 146–161 ZVG). Das Gesetz schließt mit Kapiteln zur Versteigerung von Schiffen und Luftfahrzeugen und zu Sonderfällen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung außerhalb der Einzelvollstreckung (Insolvenz, Erbfall, Aufhebung einer Gemeinschaft etc.).