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5. Form der Vollstreckungsakte

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2.7

Der Vollstreckungsakt erfolgt in der Form, wie ihn das Gesetz vorschreibt; so bei beweglichen Sachen durch Pfändung = Inbesitznahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1); bei Forderungen und anderen Vermögensrechten durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 829, 857 Abs. 1). Der Vollstreckungsakt ist also entweder eine tatsächliche, hoheitliche Handlung oder ein Beschluss des Vollstreckungsorgans, er ist nie eine „Entscheidung“ (eines Rechtsstreits). Wo das Gesetz von „Entscheidungen“ spricht (z.B. in § 793), sind daher nie Vollstreckungsakte gemeint (s. aber Rn. 43.3).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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