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b) Drittwiderspruchsklage
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Wird mit dem Vollstreckungsakt ein Gegenstand erfasst, der gar nicht zum Schuldnervermögen gehört und deshalb dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers nicht unterliegt, so kann der wahre Rechtsinhaber mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771) erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand für unzulässig erklärt und dieser dem Berechtigten wieder freigegeben wird.