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a) Die Erinnerung
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Die Zwangsvollstreckung kennt die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, über die stets das Vollstreckungsgericht entscheidet (§ 766). Sie ist sowohl Anfechtungs„klage“ wie Verpflichtungs„klage“. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793).
Neben die Erinnerung treten andere Rechtsbehelfe bei Vorliegen von Sondertatbeständen: die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731; s. Rn. 18.7 ff.), Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732, s. Rn. 18.9 ff.), Klage auf Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 768, s. Rn. 18.22).