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1. Arten von Rechtsbehelfen
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Schon oben (Rn. 2.2) hatten wir angedeutet, dass gegen die Verweigerung des Vollstreckungsakts durch das Vollstreckungsorgan dem Gläubiger, bei Erlass des Vollstreckungsakts dem Schuldner oder betroffenen Dritten ein Rechtsbehelf gegeben sein müsse, dass ferner das Verfahren, das durch diesen Rechtsbehelf eingeleitet wird, ein Erkenntnisverfahren ist; denn der Richter hat nunmehr über die Berechtigung der Vollstreckungsverweigerung bzw. die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts zu entscheiden.
Auch hier dient eine Parallele zum Verwaltungsprozess der Klärung: bei Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts kann der Betroffene die Verpflichtungsklage erheben (§ 42 Abs. 1 VwGO), bei Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).