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III. Die Vollstreckungsarten
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S. Übersicht 1 Rn. 2.5.
Vollstreckbar sind nur Leistungstitel, also insbesondere Leistungsurteile. Materiellrechtlich entspricht dem Leistungsurteil ein Anspruch, also die Rechtsmacht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Es war Aufgabe der Gesetzgebung, den möglichen Inhalt solcher Leistungstitel zu konkretisieren und festzulegen, auf welche Bereiche der Sphäre des Schuldners sie einwirken können. Die Gesetzgebung hat im Rahmen einer langen historischen Entwicklung und Tradition (Rn. 3.1 ff.) dem Leistungstitel folgende Verpflichtungen des Schuldners zugeordnet: Zahlung einer Geldsumme – Herausgabe einer Sache – Vornahme einer Handlung – Duldung der Handlung eines anderen – Unterlassung einer eigenen Handlung. Die Bereiche in der Sphäre des Schuldners, die einem Eingriff ausgesetzt sein können, sind sein Vermögen und seine Entscheidungsfreiheit.
Das Prozessgesetz hatte die Aufgabe, dem jeweiligen Leistungstitel ein ihm entsprechendes Zugriffsobjekt zuzuweisen. Daraus ergibt sich folgende Einteilung der Vollstreckungsarten: