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1. Gesetzesquellen

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2.22

Das Einzelvollstreckungsrecht ist zwar überwiegend im achten Buch der ZPO geregelt (§§ 704–945), jedoch nicht erschöpfend. Die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften ist in der ZPO nur ansatzweise behandelt (§§ 864–871). Ursprünglich war sie dem Landesrecht und seinem zersplitterten Sachenrecht vorbehalten. Mit dem Erlass des BGB und seinem einheitlichen Sachenrecht entstand dann im Zwangsversteigerungsgesetz ein einheitliches, aber ausgegliedertes Immobiliarvollstreckungsrecht (§§ 1–185 ZVG). Dabei ist es bis heute geblieben (§ 869)[10]. Auch das Anfechtungsrecht, das dem Gläubiger den vollstreckungsmäßigen Durchgriff auf verschobenes Vermögen gestattet, findet sich in einem Sondergesetz, dem Anfechtungsgesetz[11]. Endlich gibt es in vielen materiellrechtlichen Gesetzeswerken vollstreckungsrechtliche Sondervorschriften, die Besonderheiten und vor allem besonderen Vollstreckungsschutz regeln (z.B. §§ 392, 394, 408 Abs. 2, 562d, 725, 751 S. 2, 883 Abs. 2 S. 2, 1059b, 1092 Abs. 2, 1120 ff., 1984 Abs. 2, 1990 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2213 Abs. 3, 2214 BGB; § 39 WEG; §§ 8, 24 f. ErbbauRG; § 37 GrdstVG; § 54 SGB I etc.). Diese Zersplitterung mag man beklagen; die Frage, ob man Vollstreckungsbesonderheiten bei den entsprechenden Sachnormen oder einheitlich im Vollstreckungsrecht regeln soll, wird indessen immer offen bleiben. Zu bemängeln ist die ausgeprägte Sonderentwicklung des Sozialrechts[12].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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