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2. Einseitigkeit

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2.4

Das Verfahren ist ein einseitiges Antragsverfahren; der Schuldner wird in aller Regel vor Erlass des Vollstreckungsakts nicht gehört; vor der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten ist die Anhörung des Schuldners sogar ausdrücklich verboten (§ 834).

Diese Regelung ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, da dafür gewichtige Interessen sprechen (Zugriffsinteresse) und dem Schuldner Gelegenheit gegeben ist, gegen den Vollstreckungsakt – der meist keine endgültigen Verhältnisse schafft – mit Rechtsbehelfen vorzugehen[4]. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass der Gegner vor Erlass des Vollstreckungsakts nicht zu hören ist, nicht ausnahmslos; er wird überall dort durchbrochen, wo das Verfahren bis zum Erlass des Vollstreckungsakts atypische Komplikationen aufweist (vgl. z.B. §§ 730, 733) oder Entscheidungen des Gerichts im Erkenntnisverfahren erforderlich macht (§§ 731, 732, 768).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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