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a) Vollstreckungsgegenklage
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Der Schuldner kann geltend machen, dem in der Unterwerfung verkörperten prozessualen Anspruch (Rn. 16.20) liege kein materiellrechtlicher Anspruch zu Grunde, sei es dass er von vornherein nicht entstanden oder nachträglich untergegangen ist[95].
Die Vollstreckungsgegenklage gegen vollstreckbare Urkunden unterscheidet sich von der Vollstreckungsgegenklage gegen andere Titel grundlegend durch den Wegfall der Präklusion[96]. Es können also rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen bzw. Einreden unbegrenzt geltend gemacht werden (s. noch Rn. 45.24)[97]. Der Schuldner kann aber auch ganz einfach – wie in jedem Erkenntnisverfahren – die anspruchsbegründenden Tatsachen bestreiten; denn die Vollstreckungsunterwerfung antezipiert nur den prozessualen Anspruch, besagt aber über die Existenz materiellrechtlicher Ansprüche nichts. Typisches Beispiel ist das Bestreiten der Darlehensforderung („Nichtvalutierung“)[98]. Der Gläubiger trägt auch im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen; denn ganz allgemein ist die Beweislastverteilung unabhängig von der Parteirolle, also z.B. gleich bei Leistungsklage und negativer Feststellungsklage und folglich auch gleich bei Leistungsklage und Vollstreckungsgegenklage[99]. Diesen Grundsatz erkennt nunmehr endlich auch der BGH an[100]. Die Beweislastverteilung des Klauselverfahrens, in dem der Schuldner oft auf den urkundlichen Beweis der Entstehung und Fälligkeit der materiellrechtlichen Forderung als einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 726) verzichtet und damit insoweit selbst die Beweislast für das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzung trägt (Rn. 17.31 m.w.N.), hat mit der Beweislastverteilung des Erkenntnisverfahrens nichts zu tun; es kann also sein, dass zunächst bei Beweisfälligkeit des Schuldners im Klauselverfahren (§ 732) die Klausel erteilt, aber später auf Vollstreckungsgegenklage wegen Beweisfälligkeit des Gläubigers die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird. Der Gläubiger, der sich den Beweis des materiellrechtlichen Anspruchs ersparen will, muss ein Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) vereinbaren, demgegenüber das Fehlen der kausalen Forderung einredeweise geltend zu machen ist (Rn. 16.23 f.). Die begrüßenswerte Kehrtwende des BGH mindert die Gefährlichkeit des Instituts der vollstreckbaren Urkunde und bedeutet einen unbedingten dogmatischen Fortschritt.