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d) Abänderungsklage
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Bezog sich die Unterwerfungserklärung auf künftig fällig werdende Leistungen, so kommt bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse die Abänderungsklage nach § 323a Abs. 1 in Betracht[103].
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Die saubere Abgrenzung dieser Rechtsbehelfe kann im Einzelfall zweifelhaft sein[104]. Der BGH nimmt an, dass die Vollstreckungsgegenklage unzulässig ist, wenn es schon aus formellen Gründen an der Vollstreckbarkeit des Titels fehlt, und gewährt statt dessen eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1[105], die mit einer Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann[106]. Auch bei Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung aus materiellrechtlichen Gründen wies der BGH früher eine auf Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützte Vollstreckungsgegenklage als unzulässig ab, weil kein vollstreckungsfähiger Titel vorliege[107]. An dieser Rechtsprechung hält er zu Recht nicht mehr fest[108] (näher Rn. 45.4). Zur Erleichterung des Rechtsschutzes sollte man dem Schuldner die freie Wahl unter konkurrierenden Rechtsbehelfen lassen. Macht der Schuldner etwa geltend, der Darlehensanspruch sei durch Erfüllung erloschen, so darf die Vollstreckungsgegenklage nicht deshalb abgewiesen werden, weil – z.B. mangels Bestimmtheit – ein wirksamer Vollstreckungstitel nicht vorliege, also die Rechtsbehelfe nach § 766 oder § 732 eingelegt oder eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 erhoben werden müssten. Grundsätzlich zu begrüßen ist es deshalb, wenn der BGH die Verbindung von Vollstreckungsgegenklage und prozessualer Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 zulässt, doch schlägt diese „Hilfestellung“ ins Gegenteil um, wenn man mit dem BGH bei Unbestimmtheit des Gläubigers den Schuldner ausschließlich auf die Klauselerinnerung verweist[109]. Letztlich vermeidet nur das volle Wahlrecht, dass der Schuldner sich in einem Rechtsschutzlabyrinth verirrt und die Rechtsschutzgewährleistung ad absurdum geführt wird.
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung kann nur nach allgemeinen Vorschriften, nicht nach § 717 Abs. 2 oder 3 verlangt werden (Rn. 15.64). Gewissen Schutz vor Vollstreckungsschäden bieten die Einstellungsvorschriften bei Einlegung eines Rechtsbehelfs (§§ 769, 732 Abs. 2; s. Rn. 9.4 ff., 45.34). Soweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, haftet der vollstreckende Gläubiger, sofern dieser ein anderer als der in der vollstreckbaren Urkunde bezeichnete Gläubiger, etwa infolge von Abtretung, ist, nunmehr aufgrund des durch das Risikobegrenzungsgesetz 2008 eingeführten § 799a ZPO verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.[110]