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2. Vollstreckbare notarielle Ausfertigung

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16.25

Liegen diese Voraussetzungen (Rn. 16.19–16.24) vor, so bildet die vollstreckbare Urkunde einen Vollstreckungstitel. Weitere Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar (§ 797 Abs. 1, 2 mit § 52 BeurkG)[88]; dies ist die amtliche Bestätigung darüber, dass ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt (s. unten § 17).

Beispiel:

Vollstreckbare Urkunde (im Rahmen eines Darlehensvertrags mit Hypothekenbestellung): „Der Eigentümer unterwirft sich wegen der Ansprüche aus der Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll“ [= dinglicher, gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks gerichteter Titel]. „Der Schuldner unterwirft sich wegen der durch die Hypothek zu sichernden Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen“ [= sog. persönlicher Vollstreckungstitel].

Vollstreckungsklausel hierzu:

„Vollstreckbare Ausfertigung vorstehender Urkunde wird dem Gläubiger … erteilt. Tübingen, 8.10.1983. Maier, Notar“.

Der Schuldner kann in der Unterwerfungserklärung darauf verzichten, dass der Gläubiger mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel die Fälligkeit des Titels als Vollstreckungsbedingung nachweist, wenn sich diese nicht aus der Urkunde ergibt[89].

Weigert sich der Notar, die Vollstreckungsklausel zu erteilen (z.B. weil die in der vollstreckbaren Urkunde genannte Bedingung noch nicht eingetreten sei), so hat der Antragsteller nach § 54 mit § 1 Abs. 2 BeurkG die Beschwerde an das LG und die Rechtsbeschwerde an den BGH nach §§ 70 ff. FamFG[90].

Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners errichtet worden, so darf die Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner nur erteilt werden, wenn die Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist[91]. Eine unzulässige „In-sich-Unterwerfung“ führt zur Verweigerung der Klauselerteilung[92]. Die Unzulässigkeit ergibt sich nicht aus § 181 BGB, der auf Prozesshandlungen keine Anwendung findet (Rn. 16.22)[93], sondern aus der Unzulässigkeit des In-sich-Prozesses[94].

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