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a) Notarielle Beurkundung

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16.19

Die Urkunde muss vor einem deutschen Notar innerhalb der Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein[50]. Die Form ist die des notariellen Protokolls; die öffentliche Beglaubigung der Unterwerfungserklärung genügt nicht.

Wegen des sog. Urkundsmonopols der Notare kommt die Aufnahme vollstreckbarer Urkunden durch die Gerichte nur ausnahmsweise (§ 62 BeurkG) in Betracht. Die Beurkundung hat Schutzfunktion für den, der sich unterwirft; die notarielle Belehrungspflicht ist besonders sorgfältig zu erfüllen (§ 17 BeurkG).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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