Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 460
cc) Dingliche und persönliche Unterwerfung, Eigentümergrundschuld
Оглавление16.24
Unterwirft sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung schlechthin, so kann in sein ganzes Vermögen vollstreckt werden (persönliche Unterwerfung). Bezieht sich die Unterwerfung auf die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem Grundpfandrecht in das Grundstück, so kann die Zwangsvollstreckung nur in das Grundstück erfolgen und nur solange, als der Schuldner Eigentümer ist. Möglich ist jedoch, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll (dingliche Unterwerfung); dies bedarf jedoch einer ausdrücklichen Erklärung in der Unterwerfungsverhandlung und der Eintragung im Grundbuch (§ 800 Abs. 1)[79].
Die Eintragung der dinglichen Unterwerfung ins Grundbuch (§ 800 Abs. 1 S. 2) setzt für die Unterwerfung und die Grundpfandrechtsbestellung nur die ohnehin notwendigen Formen voraus: notarielle Beurkundung der Unterwerfung und öffentliche Beglaubigung der Eintragungsbewilligung (§ 29 Abs. 1 GBO); nicht notwendig ist die notarielle Beurkundung der Grundpfandrechtsbestellung[80]. Sofern man die Kontrolle der Unterwerfungserklärung anhand des AGB-Rechts bejaht, erhebt sich die Frage nach der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes. Sie ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bejahen[81], wobei man lediglich darüber streiten kann, ob das Grundbuchamt nur offensichtliche Verstöße berücksichtigen darf (§§ 308, 309 BGB) oder ob ihm volle Kontrolle auch von Zweifelsfällen zusteht (z.B. § 307 BGB)[82]. Die dingliche Unterwerfung gemäß § 800 Abs. 1 kann schon bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld vom Eigentümer erklärt, ihre Eintragung kann von ihm bewilligt werden[83]. Die Praxis verbindet mit der dinglichen Unterwerfung bei Grundschuldbestellung oft die persönliche Unterwerfung für ein abstraktes Anerkenntnis in Höhe der Grundschuld (§§ 780, 781 BGB)[84]. Die persönliche Unterwerfung soll schon bei Bestellung der Eigentümergrundschuld möglich sein: die Unterwerfung erfolgt zu Gunsten des künftigen Anerkenntnisses, der Erwerber der Grundschuld nimmt dann das Angebot des Eigentümers auf Schaffung eines Schuldanerkenntnisses stillschweigend an[85]. Auch der „Nochnichteigentümer“, der nach Auflassung noch nicht eingetragen ist, kann sich für sein künftiges Eigentum wirksam dinglich unterwerfen[86]. Der nichtberechtigte Dritte (z.B. Veräußerer) kann analog § 185 Abs. 1 BGB die dingliche Unterwerfung für fremdes Eigentum (z.B. des Erwerbers) wirksam erklären und ihre Eintragung beantragen[87].