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3. Vollstreckungswirkung des Vergleichs
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Der gerichtliche Vergleich hat grundsätzlich alle Vollstreckungswirkungen eines gerichtlichen Urteils[37]. Es liegt deshalb beim Vergleich sowenig wie beim Urteil in der Hand der Parteien, durch nachträgliche außergerichtliche Vereinbarung dem Titel einen anderen außerprozessualen Anspruch unterzulegen[38]. Da dem Vergleich keine materielle Rechtskraft zukommt, kann er nicht die Abgabe einer Willenserklärung ersetzen (§ 894). Hat sich daher der Schuldner im Vergleich zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, dann ist die Erfüllung dieser Verpflichtung nach den Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen zu vollstrecken[39]. Zweckmäßig ist daher die Abgabe der Willenserklärung im Vergleich selbst.