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4. Einwendungen gegen den Vergleich
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Einwendungen gegen das gültige Zustandekommen des Prozessvergleichs sind in dem bis zum Abschluss des Vergleichs anhängigen Prozess zu erheben[40], wobei die Zwangsvollstreckung in Analogie zu §§ 707, 719, 769 vorläufig eingestellt werden kann (s. Rn. 14.28); auch der Anspruch auf Rückerstattung auf Grund des Vergleichs erbrachter Leistungen ist grundsätzlich im festzusetzenden Ursprungsverfahren zu verfolgen[41]. Die Einwendung kann aber auch durch Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden[42]. Nicht die Fortsetzung des Prozesses, sondern nur die Erhebung einer neuen Klage, bei Vollstreckung einer Vollstreckungsgegenklage, kommt in Betracht, wenn der Grund der Einwendung nach Vergleichsschluss entstanden ist (z.B. bei Rücktritt, Wegfall der Geschäftsgrundlage, vertraglicher Aufhebung[43]). Die Vollstreckungsgegenklage ist auch dann statthaft, wenn ein Streit über die Auslegung des Prozessvergleichs entstanden ist[44]. Abänderungsklage nach § 323a ist der richtige Rechtsbehelf, wenn der Schuldner sich zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verpflichtet hat und Tatsachen vorliegen, die eine Abänderung des Titels rechtfertigen, wobei es hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang der Abänderung auf das materielle Recht ankommt (§ 323a Abs. 2)[45]. Die Abänderung kann – wegen der fehlenden Rechtskraft des Vergleichs entgegen § 323 Abs. 3 – vor die Zeit der Klageerhebung zurückwirken[46]; kondizieren kann der Gläubiger erst, wenn er den Vergleich als causa beseitigt hat[47].