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1. Der Vergleich in den einzelnen Verfahrensarten
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Ein Vergleich kann nicht nur im ordentlichen zivilprozessualen Erkenntnisverfahren, sondern auch in der Zwangsvollstreckung, im Arrestprozess[29], im strafrechtlichen Privatklageverfahren[30], im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit[31], auch im Eheverfahren über Streitpunkte, über die Ehegatten disponieren können[32], geschlossen werden. Auch andere Prozessordnungen sehen die Zulässigkeit von Prozessvergleichen vor (z.B. § 54 Abs. 3 ArbGG, § 106 VwGO), die Zwangsvollstreckung aus ihnen erfolgt aber nur dann durch die Vollstreckungsorgane der Zivilgerichtsbarkeit, wenn sie ihnen ausdrücklich durch Rechtsvorschrift übertragen ist (s. Rn. 2.32; 2.33).