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b) Unterwerfungsfähigkeit, Bestimmtheit und Rechtsnatur des Anspruchs

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16.20

Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle hat den Kreis der unterwerfungsfähigen Ansprüche gegenüber dem früheren Recht deutlich ausgedehnt: während die Urkunde nach früherem Recht nur über einen Anspruch errichtet werden konnte, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hatte (einschließlich von Ansprüchen aus Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden), kann nach neuem Recht jeder vergleichsfähige Anspruch in einer vollstreckbaren Urkunde tituliert werden mit Ausnahme von Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung sowie von Ansprüchen, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen[51].

Das Erfordernis der Bestimmtheit wirft zahlreiche Fragen auf. Grundsätzlich gelten die Anforderungen, die an die Bestimmtheit vollstreckbarer Titel allgemein zu stellen sind (s. Rn. 14.3 f.). Bei Geldleistungsansprüchen muss der Umfang des Anspruchs ziffernmäßig feststehen und ohne weiteres aus der Urkunde feststellbar sein[52]. Die wohl h.M. bejaht Bestimmtheit, wenn die Angaben der Urkunde durch allgemein zugängliche, leicht feststellbare andere Daten zu ergänzen sind (Verbraucherpreisindex[53], Diskontsatz der Bundesbank[54], Grundbucheintrag[55]; die Abgrenzung ist allerdings schwierig, weil z.B. auch Beamtengehälter leicht aus Listen ablesbar sind, aber nach h.M. als Wertangabe gerade nicht ausreichen sollen. Ziffernmäßig bestimmte Forderungen verlieren ihre Bestimmtheit nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH deshalb, weil sich die Höhe der Forderung auf Grund anderer außerhalb der Unterwerfungserklärung getroffener materieller Vereinbarungen ermäßigen kann oder weil die materielle Forderung von vornherein geringer ist)[56]. Nicht bestimmt sind nach h.M. die jeweiligen Ansprüche aus einer Höchstbetragshypothek, wobei die Unterwerfung unter einen unterhalb der Höchstgrenze liegenden Teilbetrag zulässig sein soll[57], wie auch sonst bei Grundpfandrechten die Unterwerfung wegen eines bestimmten Teilbetrages zulässig ist[58]. Auch unter bedingte oder künftige, hinreichend bestimmte Ansprüche ist Unterwerfung möglich[59]. Der sachliche Umfang der Unterwerfung (Identität der materiellrechtlichen Ansprüche) ist nach h.M. durch Auslegung zu ermitteln: die Unterwerfung wegen eines Kaufpreisanspruchs umfasst grundsätzlich nicht den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung[60], die Unterwerfung wegen einer Darlehensforderung bzw. Hypothek nicht einen Bereicherungsanspruch[61]. Jedoch sollen die Parteien durch formlose Parteivereinbarung bei gleicher Unterwerfungshöhe die materiell-rechtlichen Ansprüche austauschen können[62].

Der Anspruch, den § 794 Abs. 1 Nr. 5 beschreibt, ist nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern der prozessuale Anspruch im Sinne des Streitgegenstandes, wie er auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 zugrundeliegt[63]. Die bislang h.M. zur Bestimmtheit und zum Umfang der Unterwerfung berücksichtigt diesen dogmatischen Ausgangspunkt nur teilweise. Höhe des prozessualen Anspruchs und Lebenssachverhalt müssen hiernach feststehen, nicht unbedingt Entstehen und Höhe des künftigen materiellrechtlichen Anspruchs. Richtig sind demnach die relativ strengen Anforderungen an die Bestimmbarkeit der Vollstreckungssumme, auch die Möglichkeit der Unterwerfung unter künftige Ansprüche harmoniert mit der prozessualen Dogmatik. Die neuere Rechtsprechung des BGH unterscheidet zwischen Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs und dem materiellrechtlichen Anspruch in begrüßenswerter Klarheit. Dementsprechend müsste auch bei einer Höchstbetragshypothek Unterwerfung in der Weise möglich sein, dass der Höchstbetrag den prozessualen Anspruch bestimmt und die Entstehung bzw. Höhe des materiellrechtlichen Anspruchs der Zukunft überlassen bleibt[64]. Es ist Sache des Schuldners, nach § 767 darzutun, dass ein materiellrechtlicher Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe besteht[65]. Bedenklich ist es, den Anspruchsaustausch im Sinne des Wechsels des Streitgegenstandes den Parteien zu überlassen. Dies ist bei der Vollstreckungsunterwerfung so wenig richtig wie beim Vergleich (Rn. 16.13). Die Warnfunktion der Beurkundung (Rn. 16.19) wird dabei unterlaufen[66].

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