Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 446

III. Der Prozessvergleich

Оглавление

16.10

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus „Prozessvergleichen“[20], d.h. aus Vergleichen, die zur ganzen oder teilweisen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien (oder einer der Parteien und einem Dritten) vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1; §§ 118 Abs. 1 S. 3, 492 Abs. 3, 797a)[21]. Er ist einmal materiellrechtlicher Vergleich im Sinne von § 779 BGB[22] und zum anderen auch Prozesshandlung, deren Voraussetzungen – insbesondere Anwaltszwang gemäß § 78[23] – vorliegen müssen. Der Prozessvergleich ist zur Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel wie jeder Titel nur dann, wenn er hinreichend bestimmt ist[24], und setzt Beurkundung im Gerichtsprotokoll über eine mündliche Verhandlung voraus[25]. In Bezug genommene Schriftstücke sind dem Protokoll nach § 160 Abs. 5 beizufügen[26]; das auf Tonträger aufgenommene Protokoll ist den Beteiligten nochmals vorzuspielen, von ihnen zu genehmigen, und dieses Vorgehen ist außerdem im Protokoll zu vermerken (§ 162)[27]. Bei formellen Mängeln kann die getroffene Vereinbarung gleichwohl als außergerichtlicher Vergleich Bestand haben[28].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх