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b) Schiedssprüche
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Die zwangsweise Durchsetzung von Schiedssprüchen, und zwar auch von solchen vereinbarten Inhalts (Schiedsvergleiche)[7], ist ähnlich dem Verfahren bei Anwaltsvergleichen ausgestaltet[8]. Vollstreckungstitel ist nach dem Gesetzeswortlaut auch hier grundsätzlich die Vollstreckbarerklärungsentscheidung, nicht der Schiedsspruch als solcher – vorausgesetzt die Entscheidung ist rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1060 Abs. 1)[9]. Anders als beim Anwaltsvergleich sind weder anwaltliche Vertretung noch Vollstreckungsunterwerfung erforderlich. Für die Vollstreckbarerklärung ist nicht das Prozessgericht zuständig, sondern grundsätzlich das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht, hilfsweise dasjenige am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1043). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterliegt der Rechtsbeschwerde (§§ 1065 Abs. 1 S. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1).
Daneben besteht für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen mit vereinbartem Inhalt („Vergleichssprüche“) wahlweise konkurrierende Zuständigkeit der Notare mit Amtssitz im Bezirk des zuständigen Oberlandesgerichts, falls die Parteien zustimmen (§ 1053 Abs. 4)[10]. Die Entscheidung ist nach der gesetzlichen Regelung unanfechtbar[11]. Diese notarielle Vollstreckbarerklärung ist ein Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 4a allerdings nur dann, wenn man annimmt, dass sie der Rechtskraft fähig ist oder vom Notar vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann[12]. Dagegen spricht rechtssystematisch, dass anders als beim Anwaltsvergleich Vollstreckungsunterwerfung vorliegt und kein Anwaltszwang besteht (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4b mit § 796a) sowie dass es sich um keine richterliche Entscheidung handelt, und verfassungsrechtlich, dass überdies keine Möglichkeit richterlicher Überprüfung eröffnet ist[13].
Im Vollstreckungsverfahren wird lediglich geprüft, ob der Schiedsspruch (oder das Schiedsverfahren) an einem der in § 1059 Abs. 2 genannten Mängel leidet (§ 1060 Abs. 2), nicht ob er die Rechtslage richtig beurteilt hat. Streitig ist, inwieweit in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung in dem Schiedsverfahren unberücksichtigt gebliebene Einwendungen beachtet werden müssen. Das neue Schiedsverfahrensrecht steht der Geltendmachung von Einwendungen in Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht entgegen, wenn sie auf Gründen beruhen, die nach dem letzten möglichen Geltendmachungszeitpunkt im Schiedsverfahren entstanden sind[14]. Eine Aufrechnung ist sicher dann möglich, wenn die Aufrechnungslage nach der letzten zum Schiedsspruch führenden Verhandlung entstanden ist, Vollstreckbarerklärungsverfahren und Vollstreckungsgegenklage (§ 767; s. Rn. 45.16) lassen sich insoweit miteinander verbinden[15]. Aber auch wenn die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestand, das Schiedsgericht sich aber mit der Aufrechnung nicht befassen durfte oder wollte, wird man die Aufrechnung noch zulassen können[16]. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung gilt der Grundsatz fakultativer Mündlichkeit (§ 1063 Abs. 1), bei Aufhebungsvertrag oder von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen herrscht obligatorische Mündlichkeit (§ 1063 Abs. 2)[17].
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche folgt dem New Yorker Übereinkommen und anderen Staatsverträgen (§ 1061 Abs. 1). Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach §§ 1061–1065 (§ 1025 Abs. 4)[18].