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2. Beschwerdefähige Entscheidungen

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16.4

Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 findet die Zwangsvollstreckung statt aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; gemeint sind seit In-Kraft-Treten der ZPO-Reform zum 1.1.2002 die sofortige Beschwerde (§ 567) und die Rechtsbeschwerde (§ 574), eine Anpassung an das neue Beschwerderecht ist unterblieben. Hierunter fallen aber nicht nur – wie es nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint – Entscheidungen, die tatsächlich (noch) mit der Beschwerde anfechtbar sind; Vollstreckungstitel bilden vielmehr auch die Entscheidungen, gegen die die sofortige Beschwerde stattfinden würde, wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden wären, also die Entscheidungen der Landgerichte in 2. Instanz sowie der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Vorausgesetzt wird allerdings stets, dass die Entscheidung überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. In Betracht kommen hier z.B. Beschlüsse über die Verurteilung des nicht erschienenen oder nicht aussagebereiten Zeugen oder Sachverständigen (§§ 380, 390, 409), ferner die Beschlüsse nach §§ 887 ff. (s. Rn. 40.16, 40.27 ff., 40.37 ff.).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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