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bb) AGB-Recht
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Formularmäßige Unterwerfungserklärungen unterliegen dem AGB-Recht[72]. Sie können Überraschungsklauseln (§ 305c BGB; z.B. in notariellen Bauverträgen) oder unangemessen sein (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Beides wird jedoch vom BGH verneint, ein Verstoß gegen § 305c BGB ursprünglich wegen der notariellen Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG) und nach jüngerer Rechtsprechung unter Berufung auf jahrzehntelange Bankenpraxis, ein Verstoß gegen § 307 BGB wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit von freiwilliger Vollstreckungsunterwerfung und gerichtlicher Entscheidung[73]. Das gilt auch bei Verbindung der dinglichen Unterwerfung bei Grundschuldbestellung mit einer persönlichen Unterwerfung für ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe der Grundschuld (vgl. Rn. 16.24), solange Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind[74]. Anders jedoch, wenn der vom Schuldner verschiedene Eigentümer im Grundschuldbestellungsformular auch die persönliche Haftung übernimmt und sich der Zwangsvollstreckung unterwirft. Hier sind Haftungserweiterung und persönliche Vollstreckungsunterwerfung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam[75]. Wenn man mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH[76] der Unterwerfung in keinem Falle beweislastumkehrende Wirkung gibt, ist ein Verstoß der Unterwerfung gegen § 309 Nr. 12 BGB ausgeschlossen[77]. Hingegen kann sich diese Frage für das abstrakte Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) ergeben, das der Unterwerfung als materiellrechtliche Forderung oft zu Grunde liegt. Die h.M. verneint den Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB auch dann, wenn der einzige Zweck des Anerkenntnisses in der Beweislastumkehr gegenüber der kausalen Forderung (Darlehensrückzahlungsanspruch) liegt[78]. Die Kumulation von persönlicher und dinglicher Unterwerfung und abstraktem Anerkenntnis birgt schon im Individualvertrag Gefahren; m.E. sollte man sie grundsätzlich formularmäßig auch Banken nicht zugestehen, die sich oft freiwillig mit weniger zufriedengeben.