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a) Anwaltsvergleiche
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Bei der zwangsweisen Realisierung von Ansprüchen aus einem Anwaltsvergleich (§ 796a), in dem sich der Schuldner – vertreten durch seinen Anwalt[2] – der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat[3], ist Vollstreckungstitel regelmäßig der den Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärende unanfechtbare Beschluss des Prozessgerichts (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b Alt. 1, 796a, 796b)[4]. Gleichgestellt ist der mit Zustimmung der Parteien ergangene Vollstreckbarerklärungsbeschluss eines Notars mit Amtssitz im Bezirk des für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b Alt. 2, 796c)[5], der anders als der ablehnende Beschluss (§ 796c Abs. 2 S. 2) ebenfalls unanfechtbar ist, was angesichts der verfassungsrechtlichen Justizgewährleistung nicht unbedenklich erscheint[6].