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IV. Vollstreckbare Urkunde

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16.17

Einen Vollstreckungstitel bilden ferner die sog. vollstreckbaren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5).

Der Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass es dem Schuldner freisteht, sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zu unterwerfen und damit gewissermaßen die vollstreckungsrechtlichen Wirkungen eines Urteils vorwegzunehmen. So ersparen sich „versierte“ Gläubiger (Banken usw.) künftige Prozesse, die von den Schuldnern doch vielfach nur geführt werden, um den Zahlungszeitpunkt hinauszuzögern. Die Initiative – nämlich gegen den Titel vorzugehen – liegt nunmehr beim Schuldner (§§ 797 Abs. 3 und 4, 732, 767). Während normalerweise das Erkenntnisverfahren der Vollstreckung vorausgeht, dient hier das nachträgliche Erkenntnisverfahren (§§ 797 Abs. 4, 767) der Kontrolle ungerechtfertigter Vollstreckung (s. hierzu Rn. 1.1 ff.). Es versteht sich von selbst, dass Vollstreckungsunterwerfungen nicht ungefährlich sind und nur gegenüber seriösen Gläubigern erfolgen sollten[49].

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