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V. Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO

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16.33

Weitere bundesrechtlich vorgesehene Vollstreckungstitel sind z.B. Auszug aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO)[111], der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan (§ 257 Abs. 1 und 2 InsO), der Schuldenbereinigungsplan (§ 308 Abs. 1 InsO), der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (§ 71 Abs. 1 StaRUG), die Vorschuss- und Nachschussberechnungen im Insolvenzverfahren der Genossen (§§ 109 Abs. 2, 114 GenG), gerichtliche Beschlüsse und gerichtlich gebilligte Vergleiche im Verfahren nach dem FamFG (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG), vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärungen zur Leistung von Unterhalt an Kind oder Elternteil (§§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 4; 60 SGB VIII)[112].

Weitere Beispiele sind ferner der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 132 ZVG, s. Rn. 36.30, 36.42), Entscheidungen über Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren (§§ 406, 406b StPO)[113]. Landesrechtlich können nach § 801 weitere Vollstreckungstitel zugelassen werden[114].

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