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VI. Leistungsklage trotz sonstigen Vollstreckungstitels?
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Besitzt der Gläubiger einen der genannten Vollstreckungstitel, so fehlt für eine Leistungsklage zur Erwirkung eines Urteils über denselben Anspruch regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Nur ausnahmsweise kann es trotzdem gegeben sein, so z.B. dann, wenn an der Verwendbarkeit des vorhandenen Titels erhebliche Zweifel bestehen und mit Bedenken der Vollstreckungsorgane zu rechnen ist, ferner auch dann, wenn der Schuldner materielle Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht hat und der Gläubiger mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage rechnen müsste[115].