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b) Erinnerung

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16.28

Wendet sich der Schuldner gegen die Wirksamkeit der vollstreckbaren Urkunde als eines Vollstreckungstitels (z.B. weil es an der Form fehle oder weil die Urkunde keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe), so ist die Erinnerung nach § 766 der richtige Rechtsbehelf[101].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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