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4. Vollstreckungsunterwerfung des Duldungspflichtigen
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Setzt die Zwangsvollstreckung neben der Verurteilung des Schuldners zur Leistung noch die Verurteilung eines anderen Beteiligten zur Duldung der Vollstreckung voraus, dann kann diese Verurteilung in gewissen Fällen durch die Errichtung einer Urkunde ersetzt werden, in der der Duldungspflichtige die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt (§ 794 Abs. 2), so z.B. im Fall des § 743.