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3 Besondere Bedeutung der Patientendaten im Krankenhaus

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Die Frage, warum die Beachtung des Datenschutzes im Krankenhaus von so großer Bedeutung ist, liegt auf der Hand – im Krankenhaus werden wie in kaum einer anderen Institution sensible, persönliche Daten erhoben, gespeichert und übermittelt. Dabei handelt es sich bei den Informationen über den Patienten, seine Verhältnisse und vor allem seine Krankheiten um Daten, die besonders schützwürdig und damit geheimhaltungsbedürftig sind. Die Offenbarung von Krankheiten, Leiden oder Beschwerden kann dem Einzelnen nicht nur unangenehm und peinlich, sondern sogar seiner sozialen Geltung abträglich sein.12 Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen geben Aufschluss über intimste Verhältnisse; medizinische Daten gehören somit zu den sensibelsten Informationen schlechthin.

Hinzu kommt, dass Krankenhäuser u. a. als Leistungserbringer nach dem SGB V auftreten, Vertragspartner der Krankenkassen und des Patienten sind und gegenüber den Krankenhausmitarbeitern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Umfangreiche Dokumentationspflichten und das komplexe System der Leistungsabrechnung bedingen die Verarbeitung einer Fülle von Daten für Verwaltungs-, Planungs-, Versorgungs- oder auch Forschungsaufgaben.

Für Krankenhausmitarbeiter und -verwaltungen ist es daher von höchster Wichtigkeit, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung gezogenen Grenzen für den Umgang mit Patientendaten sorgfältig zu beachten. Nur wenn Patienten absolut sicher sein können, dass die intimen Informationen über sie mit größtmöglicher Vertraulichkeit behandelt werden, wird das Krankenhaus den an ein modernes Dienstleistungsunternehmen gestellten Anforderungen gerecht. Dazu gehört es, aktiv auf einen Schutz der Patientendaten hinzuwirken. Das wesentliche Problem hierbei sind nicht vorsätzliche Verstöße gegen den Datenschutz, sondern vielmehr Unachtsamkeit und mangelnde Sensibilität beim Umgang mit den Daten. Deshalb gilt es, präventiv mögliche Lücken im Datenschutz aufzudecken und konsequent zu schließen. Die beste Hilfe hierbei sind für den Datenschutz sensibilisierte Mitarbeiter, die von sich aus auf mögliche Schwachstellen aufmerksam machen und so einen Schaden vom Patienten und vom Krankenhaus abwenden.

1 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Patientendatenschutz im Krankenhaus, www.datenschutzzentrum.de, I.1.

2 BVerfGE 65, S. 1 ff.

3 Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz) vom 25. März 1982, BGBl. I, S. 369 ff.

4 BVerfGE 27, S. 1 ff.

5 BVerfGE 27, S. 344 ff.

6 BVerfGE 27, S. 344 ff.

7 BVerfGE 65, S. 1 ff.

8 Simitis, NJW 1984, 398 ff.

9 Simitis, a. a. O.

10 Simitis, a. a. O.

11 Simitis, a. a. O.

12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972, Az.: 2 BvR 28/71 = NJW 1972, 1123 ff.

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