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III Datenschutznormen/-regelungen

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Wie zuvor unter II. dargestellt, ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten davon abhängig, ob

• entweder eine gesetzliche Grundlage existiert, die die Verarbeitung erlaubt/legitimiert oder

• eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Für die Beantwortung der Frage, ob Daten verarbeitet werden dürfen, bedarf es also u. a. der Prüfung des Vorliegens einer datenschutzrechtlichen Befugnisnorm.

Eine einheitliche Rechtsgrundlage bzw. ein einzelnes Gesetz für den Patientendatenschutz im Krankenhaus existiert in Deutschland bedauerlicherweise nicht. Vielmehr gibt es eine Fülle datenschutzrechtlicher Regelungen auf Landes- und Bundes- sowie EU-Ebene. Diese Regelungen sind unübersichtlich und aufgrund ihres unterschiedlichen Verhältnisses zueinander für den Anwender äußerst kompliziert.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Speichern, Verwendung, Übermittlung usw.) personenbezogener Daten kommen (neben der ärztlichen Schweigepflicht18) also verschiedenste Gesetze/Verordnungen zur Anwendung. Welche dies sind bzw. im Einzelfall sein können, wird nachfolgend dargestellt.

Datenschutz im Krankenhaus

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