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2.2.1 Verhältnis DSG-EKD/KDG zur DS-GVO

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Fraglich ist jedoch, in welchem Verhältnis die kirchlichen Regelungen zu den Regelungen der DS-GVO stehen, oder anders gefragt, ob die kirchlichen Krankenhäuser ergänzend zu ihren kirchlichen Regelungen noch die Regelungen der DS-GVO beachten müssen.

Für die Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft ist diese Frage von eher geringerer Bedeutung, da sich die Regelungen der KDG nur marginal von den Regelungen der DS-GVO unterscheiden.

Für Krankenhäuser in evangelischer Trägerschaft ist die Frage im Hinblick auf zum Teil vorzufindende Abweichungen von etwas größerer Bedeutung.

Art. 91 DS-GVO führt unter dem Titel »Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften« in Abs. 1 dazu Folgendes aus:

»Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.«

Erwägungsgrund 165 führt dazu weiter aus, dass die DS-GVO im Einklang mit Art. 17 AEUV den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt diesen nicht.

Für die evangelischen Krankenhäuser schließt der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland daraus, dass die Vorschriften der DSG-EKD abschließend sind. Eine ergänzende Anwendung der Vorschriften der DS-GVO sei nicht angezeigt.

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